DSU Wettkämpfe

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Liga 2023/24
Ausschreibung Teilnahme per Email an den Verein bis zum 15.10.2023
6_Liga_01_Einladungsschreiben_2023.pdf
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Einladungsschreiben zur DM
Berlin: 15562 Berlin-Rüdersdorf, Mühlenstraße 13
Do, 09.05.2024, und Fr, 10.05.2024, von 9:00 Uhr - 18:00 Uhr, letzte Scheibenausgabe 15:00 Uhr
Sa, 11.05.2024, von 9:00 Uhr bis 13:30 Uhr, letzte Scheibenausgabe um 12:00 Uhr
Meldeschluss: Montag, der 15.04.2024
2024 DM Einladungsschreiben.pdf
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Information über die neue Rechtsschutzversicherung

Liebe Mitglieder,

 

Die Rechtsschutzversicherung endet zum 31.12.2020. Grund ist hierfür die Kündigung der Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft aufgrund des hohen Schadenverlaufes (exorbitanten Vielzahl von Versicherungsfällen). Somit werden die zusätzlichen 2,50 € in 2021 vom Verband nicht mehr in Rechnung gestellt (die noch nicht eingeforderten Beiträge für 2020 werden auf Beschluss des Präsidiums aufgrund der aktuellen Corona-Lage nicht eingefordert). Eine Weiterführung der Versicherung wäre nur mit einem weit überhöhten Beitrag pro Mitglied möglich gewesen. Ob dies wirklich in dieser Höhe gewünscht wäre, müsste in 2021 die Delegiertenversammlung entscheiden.

 

Waffenrecht

 

Zum 1. September 2020 ist der zweite Teil der Waffengesetzänderung in Kraft getreten. Die Änderungen beinhalten unter anderem ein Verbot größerer Magazine, Änderungen bei der Liste der wesentlichen Teile sowie geänderte Anzeigepflichten beim Erwerb und dem Überlassen von Waffen. Bei dem Verbot von größeren Magazinen (mehr als zehn Schuss bei Langwaffen, mehr als zwanzig Schuss bei Kurzwaffen) gibt es einen Bestandsschutz für den Altbesitz. Voraussetzung ist, dass Besitzer diese innerhalb eines Jahres bei der Behörde

 

anzeigen. Zu beachten ist, dass nicht nur „große Magazine“ sondern auch Deko- und Salutwaffen anzeigepflichtig sind! Die Anmeldefrist hat am 01.09.2020 begonnen und endet nach einem Jahr am 31.08.2021.

 

Die Anzeigepflichten beim Erwerb und Überlassen von Waffen wurden neu und detaillierter gefasst. Die Angaben, die gemacht werden müssen, ergeben sich aus dem neuen § 37f Waffengesetz. Es ist anzunehmen, dass die Waffenbehörden ihre entsprechenden Formulare anpassen werden (oder bereits angepasst haben).

 

Viel Verwirrung gibt es um die Identifikationsnummern des Waffenregisters. Diese müssen bei der Anzeige des Erwerbs oder Überlassen nicht mitgeteilt werden und müssen auch beim Verkauf oder Verleih von privat zu privat nicht zwingend mitgeteilt werden. Allerdings benötigen Händler und Büchsenmacher diese Nummern, wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen kaufen, in Kommission nehmen, für eine länger dauernde Reparatur (mehr als vier Wochen) oder beim Austausch oder der Änderung von wesentlichen Teilen entgegennehmen.

 

Daher ist es sinnvoll, sich die Nummern von der Waffenbehörde mitteilen zu lassen. Manche Waffenbehörden informieren auch von sich aus die Waffenbesitzer. Jeder Waffenbesitzer bekommt eine eigene Nummer (Personen-ID), ebenso jede Waffenbesitzkarte oder andere Erlaubnis (Erlaubnis-ID) und jede Waffe oder jedes separate wesentliche Teil (Waffen-ID).