Geschäftsordnung

1. Mit der Abgabe des ausgefüllten Aufnahmeantrages und der Anmeldung für den Dachverband, sowie der vollständigen Bezahlung der Vereinsgebühren beginnt die vorläufige Mitgliedschaft. Beizufügen sind zwei Passbilder und ein polizeiliches Führungszeugnis nicht älter als drei Monate (kann auch nachgereicht werden).

2. Die Vereinsgebühren setzen sich wie folgt zusammen:

    

Aufnahmegebühr

Euro 200,- (einmalig)

Jahresbeitrag

Euro 165,- (inkl. 1 Dachverband)

Mitgliedsausweis

Euro 10,-  (einmalig)

Jahresversicherungskarte

Euro  25,-  (bei 2 Dachverbänden Euro 50,-)

Überweisungen an die

Berliner Sparkasse

Kto.-Nr.

161 303 0297

BLZ

100 500 00

IBAN

DE39100500001613030297

BIC

BELADEBEXXX

Die Aufnahmegebühr beinhaltet die Aufnahme in die ordentliche Mitgliederliste und die Weitermeldung an den Dachverband.

3. Die Beiträge gelten immer vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres.

4. Jahresbeiträge sind unaufgefordert bis spätestens 5. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Ausnahmen sind vorher vom Vorstand zu genehmigen.

5. Schießstandzeiten ist Mittwoch von 18.00 bis 21.00 Uhr.  

6. Die Anweisungen der Schießleiter und des Personals des Schießstandbetreibers sind zu befolgen.

7. Für den privaten Waffenerwerb gelten folgende waffenrechtliche Regelungen:

      a.) eine waffenrechtliche Bescheinigung kann derzeit erst nach Ablauf von ein Jahr Mitgliedschaft ausgestellt werden.

      b.) eine regelmäßige Teilnahme am Trainingsschießen ist erforderlich. Sie ist bei einem vierzehntägigen Turnus gegeben. Das bedeutet ein 26-maliges Erscheinen pro Jahr.

      c.) ein Sachkundenachweis ist für die Genehmigungsbehörde zu erbringen. Entsprechende Prüfungen werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt.

      d.) ein Rechtsanspruch auf eine waffenrechtliche Befürwortung besteht nicht.

8. Für sonstige Bescheinigungen oder Schriftsätze wird vom Verein eine pauschale Gebühr derzeit in Höhe von Euro  5,- pro angefangene Seite eines Schriftsatzes oder Bescheinigung erhoben.

9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich bei Bedarf Arbeitsstunden abzuleisten oder  gemäß Satzung § 19, Pkt. 2 ersatzweise für jede nicht geleistete Stunde einen vom Vorstand festzulegenden Betrag zu entrichten, der einen Höchstbetrag von 200,00 Euro nicht überschreiten darf.  Die Arbeitsleistungen werden insbesondere zur Durchführung von schießsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und zur Reinigung und Instandsetzung des Schießstandes benötigt.

 

Im April 2008