SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V.

 

 

 

V E R E I N S S A T Z U N G

 

 

 

Beschlossen auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 05. April 1998 in Berlin.

 

 

 

( NACHDRUCK AUCH AUSZUGSWEISE VERBOTEN )

 

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§1 Name und Sitz des Vereins

 

 

 

1. Der Verein führt den Namen SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V.  und  ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen unter der Nummer VR 14912 Nz.

 

2. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

3. Das Geschäftsjahr und das Schießsportjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Der Verein führt die Farben " Schwarz - Rot - Gold ".   Der Verein führt im Emblem die Symbole der Länder Berlin und Brandenburg und die Darstellung einer Zielscheibe.

 

 

 

 

 

§ 2 Zweck

 

 

 

1. Der SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. bezweckt selbstlos die Förderung des Schießsports und die Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen der ihm angehörenden Schützen. Er soll unbescholtenen Bürgern regional und überregional die Möglichkeit bieten, ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie Konzentrationsfähigkeit durch den Schießsport zu stärken.

 

2. Der SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. betreibt den Zusammenschluß schießsportorientierter Schützen und unterhält Einrichtungen, die dem Training, der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder sowie der Förderung des Schießsportes dienen.

 

3. Der SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und strebt an, als gemeinnützig im Sinne des Paragraphen 52 AO anerkannt zu werden,  durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

4. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und dient auch nicht solchen Zwecken.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

6. Mittel, die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

 

 

§ 3 Schießsportliche Disziplinen

 

 

 

Geschossen wird nach den international und national anerkannten Regeln des Schießsportes ohne Einschränkung.

 

 

 

 § 4 Organe

 

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

 

 

1. Der SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. besteht aus dem gewählten Vorstand und weiteren     Mitgliedern, die auf  Antrag durch den Vorstand in den Verein aufgenommen werden, den fördernden     Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Letztere sind beitragsfrei. Fördernde Mitglieder können juristische Personen sowie jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht,  jedoch Beitragspflicht. Sie können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die

Mitgliedschaft beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Antrag des Bewerbers dem Vorstand des Vereins zugeht und ist begrenzt auf sechs Monate. Danach entscheidet der Vorstand über die unbefristete Mitgliedschaft. Wird der Antragsteller nach der Probezeit nicht als Mitglied auf unbefristete Zeit aufgenommen, ist dies dem Antragsteller schriftlich innerhalb eines Monats nach   Ablauf der sechsmonatigen Probezeit mitzuteilen. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Verein bekannte letzte Adresse des Bewerbers abgesandt wurde. Die Frist gilt als eingehalten, wenn der dem Absendetag folgende Tag innerhalb dieser Monatsfrist liegt.

 

3. Antragsteller haben sich schriftlich zu bewerben und ein polizeiliches Führungszeugnis sowie zwei Lichtbilder, beides  neuesten Datums, beizubringen.

 

4. Ehegatten sowie weitere Familienangehörige ersten Grades der Vereinsmitglieder werden auf schriftlichen Antrag nach Zahlung der Mitgliederausweisgebühr aufgenommen. In diesem Falle reduziert sich die Aufnahmebeitrag um 50 %.

 

5. Ehrenmitgliedschaften können diejenigen Mitglieder erlangen, die besonders große Verdienste um die Belange des Vereins erworben haben. Sie werden  durch den Vorstand auf Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen.

 

6. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste oder dem Tod.

 

7. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Der Stichtag ist der 30. September eines jeden Jahres (Poststempel).

 

8. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit angedrohter Streichung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.Ebensolches ist möglich, wenn das Mitglied zu erbringende Leistungen  nicht erbracht hat.  Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

9. Wenn ein Mitglied nachweislich die Interessen des Vereins verletzt, kann es vom Vorstand suspendiert werden, bis die Mitgliederversammlung einen endgültigen Ausschluß bestimmt.

 

10. Beiträge werden nicht zurückerstattet, der Ausweis ist zurückzugeben. Mit dem Beenden der Mitgliedschaft entfallen sämtliche Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedes gegenüber dem Verein mit Ausnahme der bereits vor dem Ausschluß entstandenen Verbindlichkeiten. Mit Ausspruch der schriftlichen Kündigung oder dem Ausschluß verliert das Mitglied sein Stimmrecht.

 

 

 

          § 6 Mitgliedsbeiträge

 

 

 

1. Bei der Aufnahme in den SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. hat jedes Mitglied einen Aufnahmebeitrag zu zahlen. Desweiteren ist von jedem Mitglied der Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eines einzelnen Mitglieds eine davon abweichende Regelung treffen.  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

2. Über Höhe und Fälligkeit von Aufnahmebeiträgen, Jahresbeiträgen, Umlagen und vom Mitglied zu erbringenden Arbeitsleistungen oder die finanzielle Abgeltung der letzteren und deren Höhe entscheidet der Vorstand.

 

3. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Aufnahmebeiträge, Jahresbeiträge, Umlagen oder Arbeitsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.  Ehrenmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

 

 

Der SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. wird gesetzlich (gerichtlich und außergerichtlich) durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart gemeinschaftlich vertreten.

 

 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

    a. Die Führung der Geschäfte des Vereins.

 

    b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

 

 

 

 c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

 d. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

 

 e. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 f.  Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.

 

 g. Für die umfangreichen Verwaltungs- und Organisationsarbeiten können vom Vorstand

 

     entsprechend dem Arbeitsaufwand Angestellte beschäftigt werden. Auch ist die Vergabe 

 

     dieser Tätigkeiten an professionelle Unternehmen möglich. Es müssen mindestens zwei Angebote

 

     eingeholt werden.

 

h.  Wahl und Abberufung der Obleute,

 

i.   Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Arbeitsstunden und deren Ablösung.

 

 

 

2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine jährliche Mitgliederversammlung einzuberufen.               Bei dieser Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Mitgliedern über den Geschäftsablauf und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen.

 

Der Vorstand muß durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entlastet werden.

 

3. Der Vorstand ist ermächtigt, bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ein geeignetes und zur Übernahme des Amtes bereites Vereinsmitglied als Vorstandsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.

 

 

 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

 

 

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch darüber hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§ 10 Amtsdauer, Abwahl oder Rücktritt des Vorstandes

 

 

 

1. Die Mitglieder haben bei schwerwiegenden Verfehlungen des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands das Recht, ihnen das Mißtrauen auszusprechen. Ein Mißtrauensantrag muß mit ausführlicher Begründung dem Vorstand schriftlich zugestellt werden und bedarf der Unterschrift von mindestens 25% der Mitglieder. Sodann ist der Vorstand aufgerufen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um den Vorwurf zu klären. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes ist vollzogen, wenn mindestens dreiviertel der

 

    Anwesenden Mitglieder dafür gestimmt haben.

 

2. Der Vorstand muß zurücktreten, wenn die Mitglieder ihm die Gefolgschaft verweigern, ein

 

    Mißtrauensantrag vorliegt oder die Mitgliederversammlung ihm die Entlastung verweigert.

 

    Sollte der Fall nach Abs. 1 oder 2 eintreten, so sind nach mindestens sechs Wochen Neuwahlen anzusetzen. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl kommissarisch weiter, hat aber keinen Zugriff auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 11 Ehrengericht

 

 

 

Das Ehrengericht sollte sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammensetzen, denen keine Funktionsträger angehören. Es sollte mit einer ungeraden Personenzahl (mindestens drei Mitgliedern) zusammentreten. Das Ehrengericht ist nur für gesellschaftliche oder sportliche Verfehlungen innerhalb des Vereins zuständig. Anklagevertreter ist der Vorstand, er hat darum kein Stimmrecht. Das Ehrengericht entscheidet unter Ausschluß der Öffentlichkeit  in geheimer Abstimmung. Die Kontrahenten haben das Recht jeweils zwei Zeugen zu benennen. Der Beschuldigte verteidigt sich selbst.

 

 

 

§ 12 Obleute

 

 

 

Für schießsportliche und organisatorische Aufgaben können  durch den Vorstand Obleute bestimmt und ernannt werden. Über die Befugnisse, die Titel und die Handlungsvollmachten der entsprechenden Obleute entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 § 13 Mitgliederversammlung

 

 

 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, wenn es mit allen seinen laufenden Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht im Rückstand ist.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal

 

    stattfinden, und zwar am dritten Sonntag im März eines jeden Jahres. Die Tagesordnung muß vier Wochen vor dem Termin in den Vereinsräumen aushängen.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordung einberufen, falls der dritte Sonntag im März als Termin für die Mitgliederversammlung nicht möglich ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die dem Verein bekannte letzte Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

 

5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn

 

    der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

 

7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit zwei Drittel Mehrheit.

 

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, daß die außerordentliche Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Der Vorstand leitet die Versammlung.

 

 

 

§ 15 Abstimmungsmodalitäten der Mitgliederversammlung

 

 

 

1. Die Abstimmung findet per Handzeichen statt. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder wird die Abstimmung schriftlich durchgeführt.

 

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

3.Ordentliche und Ehrenmitglieder besitzen eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.       Dies gilt nur, wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht. In eigener Angelegenheit ist das        betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

 

4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der angegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen

 

    den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Gleiches gilt für Sachanträge.

 

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

 

    Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

 

 

Die ordentlichen Mitglieder treffen mindestens einmal im Jahr in einer Mitgliederversammlung zusammen. Der Vorstand leitet die Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 

 

a. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des

Jahresberichtes des Vorstandes für das laufende und das abgelaufene Geschäftsjahr     Entlastung des Vorstandes.

 

b. Wahl und Abberufung des Vorstandes.

 

c. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

d. Beschlußfassung über Ehrenmitgliedschaften.

 

e. Beschlüsse über alle sonstigen Anträge aus der Mitgliederversammlung sowie der

 

   Tagesordnungspunkte aus der Einladung.

 

 

 

§ 17 Versicherungen

 

 

 

Alle Mitglieder des Vereins sind in geeigneter Weise nach den gesetzlichen Bestimmungen unter anderem gegen Unfall, Haftpflicht und Vermögensschäden zu versichern.

 

 

 

 

 

§ 18 Zustimmung gemäß Datenschutz

 

 

 

Mit dem Eintritt in den Verein erklären sich die Mitglieder damit einverstanden, daß ihre personenbezogenen Daten für vereins- und verbandsinterne Zwecke gemäß Datenschutz erfaßt und gespeichert werden. Die Mitglieder erkennen die Regeln, die Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins an. Diese sind jedem Mitglied persönlich auszuhändigen.

 

 

 

§ 19 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

1. Die Mitglieder haben die Pflicht, den SCHÜTZENVEREIN ODER-SPREE e.V. nach besten Kräften zu unterstützen und ihm weder materiell noch gesellschaftlich zu schaden.

 

2. Jedes Mitglied ist zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes verpflichtet, bei Bedarf jährlich eine Arbeitsleistung zu erbringen. Ersatzweise ist für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ein vom Vorstand festgelegter Betrag zu entrichten, der Höchstbetrag darf 400,00 DM nicht überschreiten. Ein Arbeitsbuch wird zentral geführt. Der Vorstand entscheidet, ob Bedarf für eine zu erbringende Arbeitsleistung besteht. Die zu erbringende Arbeitsleistung ist dabei möglichst gleichmäßig auf die Mitglieder zu verteilen, Arbeitsstunden dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (z.B. Aufrechterhaltung des

 

    Schießbetriebes, Instandhaltung von Anlagen) angesetzt werden.

 

3. Die Mitglieder werden in aktive oder passive Schützen klassifiziert. Alle Schützen haben durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen die Möglichkeit, sich der aktiven Gruppe anzuschließen. Nur aktive Schützen dürfen Schießsportgeräte erwerben.

 

4. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

 

§ 20 Kapital und Gewinne des Vereins

 

 

 

Das durch die Gebühren und die Jahresbeiträge sowie Spenden zu bildende Vereinsvermögen ist ausschließlich für die laufenden Kosten zu verwenden; und zwar für

 

 

 

1. Versicherungen

 

2. Beiträge an Schützenverbände

 

3. Verwaltungskosten

 

4. Training, Lehrgänge und Wettkämpfe

 

5. Vereinsveranstaltungen

 

 

 

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Kapitalanteile zurück. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 21 Grundbesitz, Pachten, Anmieten

 

 

 

1. Grundbesitz ist nur dann zu erwerben, wenn der Verein als alleiniger Besitzer ins Grundbuch eingetragen wird. Über den Erwerb eines vereinseigenen Grundstückes entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für den Ausbau oder Neubau von Gebäuden. Sollte Zeitmangel entstehen, so ist vom Vorstand eine zwanzigköpfige Kommission unabhängiger Mitglieder zu erstellen, welche stellvertretend für die Mitgliederversammlung einstimmig zu entscheiden hat.

 

2. Über Pachten oder Anmietung von Grundstücken, Gebäuden oder Schießstätten, wenn diese der Ausübung des Schießsports oder der Gesellschaftspflege der Mitglieder dienen, wird vom Vorstand entschieden. Dabei ist zu sichern, daß die Ausgaben im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins liegen.

 

 

 

 

 

§ 22 Beschaffung von Sportbedarf

 

 

 

1. Bei der Anschaffung vereinseigener Sportwaffen, von Zubehör oder anderer der Ausübung des Schießsports dienlicher Geräte oder Gegenstände sind zwei unabhängige Angebote einzuholen. Diese Gegestände sind zu inventarisieren.

 

 

 

§ 23 Verwaltungsausgaben:

 

 

 

Es darf keine Person, ob Mitglied oder nicht, durch Verwaltungsausgaben oder Vergütungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

 

 

§ 24 Vereinsvermögen

 

 

 

1. Der Verein eröffnet ein auf seinen Vereinsnamen bezogenes Vereinskonto. Zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Vorstands.

 

2. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Bilanz zu erstellen, die von den Kassenprüfern zu bestätigen ist.

 

 

 

§ 25 Auflösung des Vereins:

 

 

 

Bei Wegfall des bisherigen Zweckes oder bei dem schriftlichen Begehren von mindestens 90 % der Mitglieder ist der Verein aufzulösen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.  Nach Liquidation und Tilgung aller finanziellen Verbindlichkeiten ist das restliche Vereinskapital einer durch den Liquidator nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt dann genau zu bezeichnenden gemeinnützigen inländischen Körperschaft zu übertragen. Sachwerte sind zu veräußern und dem Vereinskapital zuzuschlagen.

 

 

 

 

 

Berlin, den 05 April 1998

 

 

Für den Vorstand